Project Description

Sondersitzung vom 07.12. des Landtag Rheinland-Pfalz mit einem Tagesordnungspunkt:
Feststellung der Anwendbarkeit von § 28 a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz gemäß § 28 a Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann in den Bundesländern die Situation bestehen oder sich entwickeln, dass eine konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land weiter besteht und ergänzend zu den Schutzmaßnahmen nach § 28 a Abs. 7 Satz 1 IfSG weitere Maßnahmen nach § 28 a Abs. 1 IfSG erforderlich sind. Soweit und solange dies der Fall ist, kann der Landtag die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellen.
Somit steht ein Instrumentarium zur Verfügung, das eine zweckgerichtete Reaktion auf das Infektionsgeschehen ermöglicht.
Diesen Beschluss haben wir in der Sondersitzung im rheinland-pfälzischen Landtag gefasst.
Unsere Landesregierung bleibt somit handlungsfähig in einer Zeit, die alles andere als leicht für alle ist.